S a t z u n g

des

Sportvereins Rochau e. V.

 

 

 

§ 1 – Name, Sitz

 

(1)       Mit der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen "Sportverein Rochau e. V." nachfolgend "SV Rochau e. V." genannt.

 

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Rochau.

 

 

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

(1)       Der Verein stellt die Vereinigung aller Abteilungen dar, die sich beim SV Rochau eintragen lassen.

 

(2)       Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breiten-, Kinder-, und Jugendsports. Das wird insbesondere verwirklicht durch:

 

                        - Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb,

                        - Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen,

                        - Durchführung von Informationsveranstaltungen,

                        - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern.

 

(3)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nut für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(4)       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

(5)       Über die kostenlose Nutzung der Sportanlagen werden Verträge mit den Rechtsträgern abgeschlossen.

 

 

§ 3- Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

 

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus       - ordentlichen Mitgliedern

                                                            - fördernden Mitgliedern

                                                            - Ehrenmitgliedern.

 

 


§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

(2)       Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

(3)       Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

 

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(2)       Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, jedoch unter Berücksichtigung der Wechselfristen der Fachverbände, zulässig.

 

(3)       Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

                        - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

                        - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

                          oder

                        - wegen groben unsportlichen Verhaltens.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

(4)       Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als vier Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

 

(5)       Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 


§ 7 – Rechte und Pflichten

 

(1)       Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereins- und Gemeinschaftszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

(3)       Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 8 – Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

                        - der Vorstand

                        - die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 – Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus:

 

                        - dem Vorsitzenden,

                        - dem stellvertretenden Vorsitzenden,

                        - dem Kassenwart,

                        - dem Sportwart,

                        - dem Jugendwart

                        - dem Frauenwart,

                        - den Leitern der im Verein vertretenen Abteilungen.

 

(2)       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

 

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(3)            Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

                        - der Vorsitzende,

                        - der stellvertretende Vorsitzende,

                        - der Kassenwart.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(4)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von v i e r Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

 

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

 

(2)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

 

§ 11 – Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für

 

                        - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

                        - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

                        - Entlastung und Wahl des Vorstandes

                        - Wahl der Kassenprüfer

                        - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

                        - Genehmigung des Haushaltsplanes

                        - Satzungsänderungen

- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern

   in Berufungsfällen

                        - Ernennung von Ehrenmitgliedern

                        - Entscheidung über die Gründung von neuen Abteilungen

                        - Beschlussfassung über Anträge

                        - Auflösung des Vereins

 

 

§ 12 – Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Sportkasten sowie der schriftlichen Benachrichtigung über die Abteilungsleitungen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 13 - Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

(1)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(2)       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 


Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

(3)       Über die Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung und in der Einladung mitgeteilt wurden.

 

 

§ 14 – Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1)       Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

(2)            Gewählt werden können alle ordentliche Mitglieder, die das 18.. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 15 – Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 16 – Kassenprüfer

 

(1)       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2)       Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 17 – Ordnungen

 

            Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eventuell eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.

 

Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

 


§ 18 – Protokollierung von Beschlüssen

 

            Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und jeweils benannten Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 19 – Geschäftsjahr

 

            Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 20 – Auflösung des Vereins

 

(1)       Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

(2)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rochau oder an eine andere gemeinnützige Vereinigung der Gemeinde Rochau, die ähnliche Zwecke wie der SV Rochau e. V. verfolgt.

 

 

§ 21 – Inkrafttreten

 

            Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 22.06.1990 beschlossen worden. Die Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 12.01.2001 beschlossen.